Gesetze / Maler- und Lackiererausbildungsverordnung

MalerLackAusbV 2021

§ 34 Inhalt des Teiles 2

Die Gesellenprüfung in der Fachrichtung Bauten- und Korrosionsschutz erstreckt sich auf

1.
die in Anlage Abschnitt A, E und G genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
§ 33 § 35